Nach dem Fest ist vor dem Umtausch

Nach Weihnachten beginnt immer regelmäßig der Umtausch von Geschenken.

Dabei wird vieles als selbstverständlich betrachtet, was es so aber nicht ist. Bei Umtausch oder Rückgabe kommt es auf die Kulanz des Händlers an. Ein generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es zumindest für Geschäfte im stationären Handel nicht. Das Risiko, ein falsches Geschenk auszuwählen, trägt also immer der Käufer. Das Umtauschrecht ist demnach hier keine gesetzliche Pflicht, der Verkäufer muss es nicht zwingend anbieten.

Weil der Händler gesetzlich nicht zur Rücknahme verpflichtet ist, darf er die Bedingungen völlig frei bestimmen, falls er Kulanz walten lässt. So werden oft CD‘s und andere Datenträger vom Umtausch ausgeschlossen, der Kassenzettel als Nachweis verlangt, die Frist auf zwei Wochen beschränkt oder nur originalverpackte Waren berücksichtigt.

Die Frist zur Rückgabe ist dann auf dem Kassenbon abgedruckt.

Gerade zur Weihnachtszeit bieten manche Geschäfte eine längere Umtauschfrist an, damit diese bei Geschenkübergabe nicht schon abgelaufen ist. Wer sicherstellen möchte, dass er einzelne Dinge mit Erfolg zurückbringen kann, muss dies ausdrücklich vereinbaren. Dabei steht es den Händlern frei, ob sie die Ware nur gegen andere eintauschen, dem Käufer das Geld erstatten oder einen Gutschein erstellen.

Immer mehr Weihnachtsgeschenke werden heute online bestellt.

Der Vorteil gegenüber dem Ladenkauf ist, dass der Käufer als Verbraucher beim Online-Shopping ein Widerrufsrecht hat. Er kann die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Begründung zurücksenden. Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertag, so kann der Widerruf auch noch am nächsten Werktag erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die Rücksendung der Ware. Zu Beweiszwecken sollte der Versandbeleg aufbewahrt werden. Gesetzlich geregelt ist dabei, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung trägt. Häufig übernehmen aber auch Online-Shops die Kosten und bieten dafür einen speziellen Service an.

Ganz anders gestaltet sich die Rechtslage bei beschädigter Ware oder nicht nicht funktionierenden Dingen, die im stationären Handel gekauft wurden. Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. Hierbei kann aber der Käufer entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel übergeben soll. Wenn dieser Versuch fehl schlägt, kann der Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis. 

Zuständig für die Reklamation und damit für die Gewährleistung ist das Geschäft, in dem der beanstandete Artikel gekauft wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Käufer diese Rechte selbst geltend macht. Er kann seine Ansprüche auch an den Beschenkten abtreten und ihn somit zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigen. In der Regel genügt hierzu die Übergabe des Kassenbons. Textquelle: Ralph Kaste

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