Um es gleich vorwegzunehmen: Die lang und breit diskutierte Novelle zum Betäubungsmittelgesetz ist entgegen allen Erwartungen noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Damit treten die Änderungen, die vor allem Cannabis als Arzneimittel leichter ermöglichen sollen, auch noch nicht wie erwartet Anfang März in Kraft. Bekanntlich ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger Voraussetzung für das In-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes. Da das Gesetzgebungsverfahren aber abgeschlossen ist, kann die Verzögerung nur eine Frage der Ausfertigung sein.
Die Anwendung von Cannabis-Produkten für eine bessere medizinische Versorgung ganz spezifischer Krankheitsbilder, das ist lange kontrovers erörtert worden.
Vor allem deshalb, weil Cannabis als sogenanntes Rauschgift immer noch Tabu beladen ist. Strafrechtlich wird das Ganze in Deutschland weiterhin als verbotene Substanz betrachtet. Deshalb wird die zukünftige Abgabe in Apotheken natürlich rezeptpflichtig sein. Wer allerdings meint, damit wäre eventueller Missbrauch schon von vornherein ausgeschlossen, der lebt wohl etwas weltfremd.
Es dürfte vielmehr ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland sein.
Andere Staaten haben längst diesen Schritt gewagt und damit einige Probleme im Umgang mit Cannabis sehr gut in den Griff bekommen. Verschwindet doch bei einer Legalisierung zuerst der diesbezügliche Schwarzmarkt, inklusive der Beschaffungskriminalität.
Auf der anderen Seite ist es aber auch fahrlässig, Cannabis als Genussmittel generell zu verharmlosen.
In dieser Hinsicht bedarf es sicher begleitender Aufklärungskampagnen, wie man sie bei Alkohol und Nikotin auch initiiert. In Ausnahmefällen gab es allerdings auch schon bisher nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Möglichkeiten zum Erwerb einer standardisierten Cannabisextraktzubereitung oder von Medizinal-Cannabisblüten, um diese im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie anzuwenden. Diese Verordnungsmöglichkeiten werden nunmehr deutlich erleichtert und auch als Kassenleistung deklariert.
Buch: Cannabis als Medizin
Cannabisblüten und Cannabisextrakte können zukünftig für jede Indikation verordnet werden, wenn „eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht“ oder wenn diese Leistung „im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“. Eine Behandlung mit Cannabis kann also auch dann erfolgen, wenn theoretisch noch weitere Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Vor Behandlungsbeginn muss eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden, sofern sie die Behandlungskosten übernehmen soll.
Allerdings heißt es im Gesetz nun auch, dass dieser Antrag auf Kostenerstattung „nur in begründeten Ausnahmefällen“ von der Krankenkasse abgelehnt werden darf. Eine Verordnung mittels Privatrezept kann jederzeit und für jede Indikation unabhängig von einer Genehmigung durch eine Krankenkasse erfolgen. Textquelle: Ralph Kaste Buch: Der Cannabis Anbau : Alles über Botanik, Anbau, Vermehrung, Weiterverarbeitung und medizinische Anwendung sowie THC-Messverfahren