Kampf gegen Adressmissbrauch
Deutlich verschärft haben sich allerdings die Mitwirkungspflichten von Bürgern und Vermietern. So sind Zu- oder Umzügler verpflichtet, sich beim zuständigen Meldeamt innerhalb von zwei Wochen mit ihrer neuen Adresse anzumelden
Kampf gegen Adressmissbrauch – Gesetzesänderungen im Melderecht
Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 sind dem Bund ausschließliche Gesetzeskompetenzen zugewiesen worden, die bisher bei den einzelnen Ländern lagen. Das betrifft auch die Kompetenz, das Meldewesen bundeseinheitlich zu regeln. Dazu ist ein neues Melderechtsgesetz beschlossen worden, was einheitlich am 01. November 2015 in Kraft tritt. Das Bundesmeldegesetz soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft stärken, indem Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels künftig nur zulässig sind, wenn die betroffene Person einer Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke zugestimmt hat. Außerdem unterliegen Daten aus einfachen Melderegisterauskünften für gewerbliche Zwecke nun einer bereichsspezifischen Zweckbindung, der Anfragende darf sie also nur für die Zwecke verwenden, zu denen sie ihm übermittelt werden. Darüber hinaus wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht.
Deutlich verschärft haben sich allerdings die Mitwirkungspflichten von Bürgern und Vermietern.
So sind Zu- oder Umzügler verpflichtet, sich beim zuständigen Meldeamt innerhalb von zwei Wochen mit ihrer neuen Adresse anzumelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Die Versäumung der Frist kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen. Bei der An- oder Ummeldung ist eine Bescheinigung des Vermieters vorzulegen, aus der zweifelsfrei der Bezug der Wohnung durch die sich anmeldenden Personen hervorgeht.
Das bringt auch für die Vermieter Änderungen und vor allem einen erhöhten bürokratischen Aufwand.
Mit der Meldebescheinigung muss künftig der tatsächliche Einzug der darauf bezeichneten Personen bestätigt werden. Wahlweise kann der Vermieter seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben, die alle Angaben zum Mieter, zum Vermieter und die genaue Adressbezeichnung enthalten muss. Das ist alles nicht ganz neu: Vor über zehn Jahren wurde die Vermieterbescheinigung als zu bürokratisch und zu aufwendig abgeschafft.
Jetzt wird sie also wieder eingeführt, um Kriminellen das Untertauchen und Verstecken zu erschweren.
Nur mit der Bescheinigung kann dann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden. Die Vermieterbescheinigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorliegen, sonst droht dem Vermieter ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Um die beliebten Scheinanmeldungen mit Gefälligkeitsbescheinigungen bestmöglich zu verhindern, drohen hier im Einzelfall Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Textquelle: Ralph Kaste