Mein letzter Wille-Vorsorgevollmacht
Die Themen Krankheit und Alter werden in guten und gesunden Zeiten gern verdrängt. Dabei ist eine frühzeitige und intensive Auseinandersetzung damit insofern ratsam, da Ereignisse oft auch unvorhergesehen eintreten können. Mit einer Vorsorgevollmacht tut man sich nicht weh.
Vorsorgevollmacht: Es ist allgemein bekannt, dass man durch Testamente und Erbverträge Regelungen für die Zeit nach seinem Tode treffen kann. Durch das Festhalten des letzten Willens können Erben eingesetzt oder einzelne Vermögensgegenstände zugedacht werden. Immer wichtiger wird es aber, auch Regelungen für die Zeit zu treffen, in der man durch Krankheit, Unfall oder ähnliches in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, zeitlich eingeschränkt oder gar geschäftsunfähig ist. Gerade bei jüngeren Menschen gibt es dann eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen, die Auswirkungen auf Familie und das eigene Leben haben. Dies kann in Form einer Vorsorgevollmacht geschehen, die sinnvoller Weise mit einer Patientenverfügung gekoppelt wird.
Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung erfüllen unterschiedliche Zwecke und ersetzen sich nicht gegenseitig.
Wenn man auf Grund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, muss vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Buch: Das Vorsorge-Set: Patientenverfügung, Testament, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht
Das ist gesetzlich geregelt.
Auch geregelt ist, dass die Betreuer-Person vom Gericht ausgewählt wird und niemand von Gesetzes wegen automatisch berücksichtigt werden muss. Das betrifft Ehegatten ebenso wie leibliche Eltern oder Kinder. Auch wenn das Gesetz die Berücksichtigung naher Angehöriger erwähnt, so entsteht bei deren Verpflichtung durch ein Gericht ein streng reglementiertes Verhältnis. Verfahrenspfleger begutachten Tauglichkeit und Zuverlässigkeit der Person, das Gericht führt regelmäßig Kontrollen durch und beschränkt in der Regel den Umfang der zulässigen Geschäfte.
Gerade bei Grundvermögen und Erbschaften wird das schnell zum Problem.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann man diesem rechtlichen Prozedere entgehen und einem Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson die Möglichkeit einräumen, in Notfallsituationen oder bei Demenz die Geschäfte zu regeln. Sowohl die vermögensrechtlichen Aspekte, wie etwa der Bankverkehr, als auch die Personensorge, wie etwa die Frage, ob ein Heimaufenthalt gewünscht ist, werden dem Bevollmächtigten zur Entscheidung anvertraut. Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich meist um eine Generalvollmacht, mit der der Bevollmächtigte alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers erledigen kann. Man kann sie aber auch inhaltlich auf bestimmte Bereiche begrenzen und einzelne Handlungen und Geschäfte ausdrücklich ausschließen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt ein großes Vertrauensverhältnis voraus und daneben sehr präzise Formulierungen.
Deshalb ist die Hinzuziehung eines Notars oder Rechtsanwalts empfehlenswert.
Nicht mit der Vorsorgevollmacht verwechselt werden darf die sogenannte Patientenverfügung, für die es zahlreiche Vordrucke gibt. Mit ihr kann klar und rechtssicher geregelt werden, welche Behandlungen man im Falle eines Falles noch möchte und wann eine Weiterbehandlung unterbleiben soll.
Die rechtliche Verbindlichkeit solcher Patientenverfügungen ist inzwischen in § 1901a BGB gesetzlich verankert.
Wird allerdings die Patientenverfügung nicht mit einer Vorsorgevollmacht gekoppelt, so erstreckt sie sich nur auf den medizinischen Ernstfall und nicht auf die Vermögensbetreuung. Auch, um hier mögliche juristische Stolperfallen zu umgehen, sollte fachkundiger Rat für die Formulierung bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Textquelle: R.Kaste